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Statuten
- 2. MITGLIEDER

2. MITGLIEDER

Aktivmitglieder (Art. 4)

Alle von der Kantonsverwaltung oder ihr unterstellten Einrichtungen angestellten Mitarbeitenden werden vollberechtigte Mitglieder des Verbandes indem Sie Ihre Beitrittsanfrage dem Komitee schriftlich mitteilen.

Art. 5 Ehrenmitglieder

Auf Antrag des Komitees kann die Generalversammlung Personen - Mitglieder oder Nichtmitglieder -, die dem Verband besondere Dienste erwiesen haben, den Titel eines Ehrenmitgliedes verleihen. Die Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die Aktivmitglieder,.sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

Art. 6 Austritt

Jedes Mitglied ist berechtigt, unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist auf Ende eines Monats, aus dem Verband auszutreten. Die Austrittserklärung muss schriftlich ans Komitee erfolgen. Mit Ausnahme der Rentner gelten Mitglieder, welche die Kantonsverwaltung verlassen, automatisch als ausgetreten.

Art. 7 Ausschluss

Das Komitee kann aus dem Verband ausschliessen:
  1. Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen ;
  2. Mitglieder, welche die Interessen des Verbandes in grober Weise verletzen ;
  3. Mitglieder, die ihrer Funktion enthoben werden.

Ausgeschlossene Mitglieder können innert 15 Tagen nach Erhalt des Entscheides mit eingeschriebenem Brief an den Präsidenten / die Präsidentin zuhanden der Generalversammlung eine Beschwerde einreichen.

Art. 8 Wirkung

Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Ansprüche auf das Verbandsvermögen.

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