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Statuten
- 3. ORGANISATION

3. ORGANISATION

Organe (Art. 9)

Die Organe des Verbandes sind:

  1. die Generalversammlung;
  2. das Komitee;
  3. die Rechnungsrevisoren;

1. Generalversammlung

Art. 10 Organisation, Einberufung

Die ordentliche Generalversammlung findet in der Regel einmal im Jahr statt, und zwar im Frühjahr. Die Traktandenliste wird den Mitgliedern mindestens 15 Tage vor dem für die Versammlung vorgesehenen Datum mitgeteilt. Alle Anträge, welche traktandiert werden sollen, müssen mit einer entsprechenden Begründung mindestens 10 Tage vor dem für die Versammlung vorgesehenen Datum bei der Präsidentin / dem Präsidenten eingereicht werden.

Wenn das Komitee es als notwendig erachtet, können ausserordentliche Generalversammlungen einberufen werden. Es ist dazu verpflichtet, wenn ein Fünftel der Mitglieder ein schriftliches und begründetes Gesuch stellt.

Art. 11 Befugnis

Die Generalversammlung :
  1. wählt die Präsidentin / den Präsidenten und die übrigen Komiteemitglieder ;
  2. bestimmt die Rechnungsrevisoren ;
  3. nimmt vom Bericht des Komitees, des Kassiers und der Rechnungsrevisoren Kenntnis ;
  4. genehmigt den Jahresbericht und die Jahresrechnung ;
  5. genehmigt das Budget und setzt den Jahresbeitrag für das kommende Jahr fest ;
  6. entscheidet über die Beschwerden betreffend die Ausschlüsse und die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft ;
  7. verhandelt und entscheidet über die vom Komitee oder den Mitgliedern unterbreiteten Vorschläge.

Art. 12 Verhandlungen

Die Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Wahlen und Beschlüsse erfolgen mit dem absoluten Mehr durch Handerheben, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder nicht eine geheime schriftliche Abstimmung oder Wahl verlangt.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Art. 25 und 26 dieser Statuten.

2. Komitee

Art. 13 Zusammensetzung

Die Leitung und Verwaltung des Verbandes obliegt einem aus mindestens 5 Mitgliedern bestehenden Komitee, das für 4 Jahre gewählt wird und wieder wählbar ist.

Alle Bereiche der Verwaltung sollen nach Möglichkeit vertreten sein.

Die Präsidentin / der Präsident wird durch die Generalversammlung gewählt.

Das gewählte Komitee verteilt die Funktionen unter sich. Es bestimmt die Vizepräsidentin / den Vizepräsidenten, die Sekretärin / den Sekretär und die Kassierin / den Kassier.

Art. 14 Amtsausübung

Die Präsidentin / der Präsident beruft die Sitzungen des Komitees ein. Er wahrt die Interessen des Verbandes und vollzieht die Beschlüsse der Generalversammlung. Die Mitglieder des Komitees haben Anspruch auf Vergütung ihrer Auslagen und Reisespesen; sie können für ihren Arbeitsaufwand entschädigt werden.

Art. 15 Präsidentin / Präsident

Die Präsidentin / der Präsident

  1. leitet und vertritt den Verband;
  2. leitet die Generalversammlungen und die Komitee-Sitzungen. Sie / er nimmt an den Abstimmungen teilt und fällt den Stichentscheid bei Stimmengleichheit ;
  3. erledigt die laufenden Geschäfte.
  4. verpflichtet den Verband finanziell mittels Kollektivunterschrift zusammen mit einem anderen Mitglied des Komitees :
  5. hat Anspruch auf eine durch das Komitee fesgelegte Entschädigung.
Art. 16 Vizepräsidentin / Vizepräsident

Die Vizepräsidentin / der Vizepräsident unterstützt die Präsidentin / den Präsidenten und ist bei Bedarf ihr / sein Vertreter.

Art. 17 Sekretärin / Sekretär

Die Sekretärin / der Sekretär erledigt die administrativen Aufgaben und führt die Protokolle der Versammlungen und Komitee-Sitzungen.

Art. 18 Kassierin / Kassier

Die Kassierin / der Kassier
  1. führt die Buchhaltung des Verbandes;
  2. besorgt das Inkasso der Beitrage und bezahlt die Rechnungen;
  3. verwaltet den Hilfsfonds und das Verbandsvermögen in Absprache mit dem Komitee.
Alle finanziellen Verpflichtungen des Verbandes erfolgen mittels Unterschrift der Präsidentin / des Präsidenten zusammen mit der Kassierin / dem Kassier

Art. 19 Vertretung

Der Verband zeichnet rechtsgültig durch die Kollektivunterschrift der Präsidentin / des Präsidenten mit einem Mitglied des Komitees.

3. Rechnungsrevisoren

Art. 20 Zusammensetzung, attributions, Dauer des Mandats

Die Jahresrechnung wird von 2 Revisoren geprüft, die alle vier jahre von der ordentlichen Generalversammlung gewählt werden und nicht dem Komitee angehören dürfen.

Sie erstatten der ordentlichen Generalversammlung Bericht.

Art. 21 Kommissionen

Zur Prüfung besonderer Fragen kann die Generalversammlung oder das Komitee spezielle Kommissionen ernennen.
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