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- 06.05.2020 - COVID-19 Lockerungen

06.05.2020 - COVID-19 Lockerungen

Informationen an die Mitarbeitenden der Walliser Kantonsverwaltung bezüglich den Lockerungen

 

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6. Mai 2020

Informationen an die Mitarbeitenden der Walliser Kantonsverwaltung bezüglich den Lockerungen zu COVID-19

Staatsratsentscheid vom 6. Mai 2020

Der Staatsrat hat in seinem Entscheid vom 6. Mai 2020 wichtige Grundsätze für die Lockerung bei der kantonalen Verwaltung festgehalten. Bitte nehmen Sie hier Kenntnis vom entsprechenden Entscheid.

Der Staatsrat bekräftigt seine Absicht einer Lockerung und schenkt dem Gesundheitsschutz aller Beschäftigten grösste Aufmerksamkeit. Zu diesem Zweck hat er den für alle Dienststellen geltenden "Schutzmassnahmenplan für die kantonale Verwaltung" genehmigt.

Die Geschwindigkeit der Wiederaufnahme aller Aktivitäten einer Dienststelle hängt weitgehend von der Möglichkeit ab, die Sicherheit der Mitarbeitenden und Begünstigten zu gewährleisten. So spielen die Art der Aufgaben und Tätigkeiten, die vorhandene Infrastruktur (Büroräumlichkeiten) und andere wichtige Parameter eine ausschlaggebende Rolle für die Dienststellen, beim Entscheid über die vollständige Wiederaufnahme der Tätigkeiten. Ihr Dienstchef ist für die Durchführung der Lockerungsmassnahmen, in Absprache mit seinem Departementsvorsteher, verantwortlich und wird Sie über die Wiederaufnahme spezifischer Tätigkeiten Ihrer Dienststelle und über besondere Schutzmassnahmen informieren.

Aktualisierung der Zeiterfassung

Die ausserordentliche Lage im Zusammenhang mit dem Coronavirus hat zu vielen neuen Situationen geführt, die in den bisherigen Rechtsgrundlagen nicht vorgesehen waren (z.B. Selbstquarantäne - Isolierung usw.) und zu einer Vielzahl von Fragen, die behandelt werden müssen, insbesondere im Hinblick auf die Zeiterfassung der Mitarbeitenden.

Einleitend erinnern wir daran, dass allein der Staatsrat für die Festlegung der Regeln zur Erfassung von Abwesenheiten im Zusammenhang mit Katastrophen und ausserordentlichen Situationen zuständig ist (Art. 18 Abs. 1 des Reglements über die Arbeitszeit in der kantonalen Verwaltung vom 29.11.2011).

Damit sich der Staatsrat einen Überblick über die Situation verschaffen kann, geben wir Ihnen nachstehend die notwendigen Anweisungen zur Aktualisierung bzw. Erfassung der Stunden während COVID-19.

Vorgehen bei der Zeiterfassung – Zur Erinnerung

1. Falls die Zeiterfassung nicht an der Stempeluhr erfolgt ist, gibt jeder Mitarbeitende die zu erfassenden Stunden nach den von seinem Dienstchef festgelegten Modalitäten ein. Dafür steht Ihnen eine Exceldatei zur Verfügung, welche Sie von Ihrem Zeitwirtschaftsverantwortlichen erhalten oder auf der Intranetseite der DPM herunterladen können. Die erfassten und von Ihrem Vorgesetzten bewilligten Stunden werden anschliessend durch den Zeitwirtschaftsverantwortlichen in SAP übertragen.

2. Der Dienstchef oder die vom Dienstchef beauftragten Personen validieren die Stunden und stellen deren Kontrolle sicher.

3. Der Zeitwirtschaftsverantwortliche erfasst die Zeiten in SAP, welche zuvor von der berechtigten Person bewilligt wurden.

Wir weisen Sie darauf hin, dass die Dienststelle für Personalmanagement (DPM) die Bezugsinstanz für die Arbeitszeit ist (Art. 6 Abs. 1 des Reglements über die Arbeitszeit).

 

An-und Abwesenheiten seit Beginn von COVID-19

Bislang wurde nur die tatsächlichgeleistete Arbeitszeit (z.B. ausserordentliche Telearbeit) eingegeben.

Falls Sie seit Beginn von COVID-19 von keiner der folgenden Situationen betroffen sind, besteht für Sie kein Handlungsbedarf.

Es wurden neue Abwesenheitscodes speziell für COVID-19 erstellt, die anzuwenden sind, wenn Sie sich in einer der folgenden Situationen befunden haben oder befinden. Klicken Sie einfach unten auf die entsprechende Aussage.

Diese Abwesenheiten sind rückwirkend zu erfassen.

Alle Einträge, die nicht den oben erwähnten Regeln entsprechen, sollten Ihrem Zeitwirtschaftsverantwortlichen gemeldet werden, damit er sie in SAP korrigieren kann. Die Anwendung dieser Codes kann wichtige Konsequenzen haben (Ferienkürzung nach 60 Tagen Krankheit, mögliche Rückforderung von Erwerbsersatzentschädigung durch den Arbeitgeber, Fehlzeiten usw.). Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem Zeitwirtschaftsverantwortlichen, wie Sie ihm die zu korrigierenden Punkte zukommen lassen können.

o Sie sind (oder waren) krank und haben (oder hatten) ein Arztzeugnis

o Sie haben (oder hatten) Symptome von COVID-19 oder der saisonalen Grippe und müssen (oder mussten) ohne Arztzeugnis zu Hause bleiben

o Sie haben (oder hatten) Kontakt mit einer mit COVID-19 infizierten Person und haben (oder hatten) keine Symptome, müssen (oder mussten) aber zu Hause in (Selbst-)Quarantäne bleiben

o Sie betreuen (oder betreuten) Ihre Kinder, unter 12 Jahren, bei guter Gesundheit oder in Selbstquarantäne

o Sie betreuen (oder betreuten) ein krankes oder (selbst)isoliertes Kind oder Familienmitglied (mit Symptomen)

o Sie sind eine besonders gefährdete Person

o Sie sind (oder waren) vorübergehend ohne zu erbringende Dienstleistungen oder Sie sind (oder waren) mit einer erheblichen Abnahme der zu erbringenden Dienstleistungen konfrontiert

o Sie sind gleichzeitig von mehreren dieser Situationen betroffen

Fristen

Ihr Zeitwirtschaftsverantwortlicher wird Sie über die Fristen für die Meldung von vorzunehmenden Korrekturen informieren, damit er die Stundenabrechnung innerhalb der ihm mitgeteilten Fristen aktualisieren kann.

Eventuelle Fragen

1. Ihre Fragen richten Sie zunächst an Ihren Vorgesetzten, Ihren Zeitwirtschaftsverantwortlichen und den HR-Verantwortlichen Ihrer Dienststelle.

2. Die FAQ "Pandemie bei der Kantonsverwaltung" auf der Intranetseite der DPM wird regelmässig aktualisiert und mit den am häufigsten gestellten Fragen ergänzt.

 

Beste Grüsse

Gilbert Briand

Dienstchef

Dienststelle für Personalmanagement

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