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Gesetz über das Personal des Staates Wallis

An der Session vom 19. November 2010 hat der Grosse Rat das Gesetz über das Personal des Staates Wallis in zweiter Lesung mit 122 Stimmen, einer Enthaltung und ohne Gegenstimmen angenommen. Das Parlament hat damit das neue Gesetz, welches vom Zentralverband der Magistraten, Lehrer und Beamten (ZMLB) wie auch vom Verband des Personals des Staats Wallis (VPeWAL) unterstützt wurde, gutgeheissen.

Die Abgeordneten haben damit das Beamtenstatut, welches in den letzten Jahren zunehmend einen negativen Beigeschmack erhielt, abgeschafft. Die Mitarbeitenden des Staates Wallis werden künftig, von einzelnen Ausnahmen abgesehen, einen Arbeitsvertrag auf unbestimmte Dauer erhalten.


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Einige Änderungen in Kürze


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    Keine Verwaltungsperiode mehr – Schutz der Mitarbeitenden

Die bisherige Ernennung für eine vierjährige Verwaltungsperiode wird ersetzt durch einen flexiblen öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag. Die Anstellung erfolgt mittels schriftlicher Verfügung der zuständigen Behörde. Die bisherige Garantie von vier Jahren wird ersetzt durch einen umfassenden Kündigungsschutz der Mitarbeitenden.


   Personalpolitik für die Bedürfnisse der Mitarbeitenden

Der Grossteil der von den Mitarbeitenden gewünschten Verbesserungen (gemäss der im Jahre 2008 durchgeführten Umfrage) wurde berücksichtigt. Die Personalpolitik beruht auf verschiedenen Achsen, welche von den Verbänden der Staatsangestellten vertreten werden. Wir weisen insbesondere hin auf die kontinuierliche Aus- und Weiterbildung zur Entwicklung der Kompetenzen und Fähigkeiten der Mitarbeitenden. Die beruflichen Perspektiven werden verbessert durch den Zugang zu neuen Betätigungsfeldern innerhalb der Verwaltung und die Flexibilisierung durch interne Beförderungen. Schliesslich werden Massnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie getroffen.


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    Rechte der Mitarbeitenden


Das Gesetz beinhaltet ein ganzes Kapitel über die Rechte der Mitarbeitenden. Die Artikel behandeln verschiedene Punkte wie Schutz der Persönlichkeit, der Gesundheit und der Personendaten | Recht auf Konsultation und Information | Ferienanspruch | persönliche Entwicklung – Berufliche Aus- und Weiterbildung | Anerkennung der Diensttreue.


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    Ferien und Arbeitszeit


Der Staat Wallis als attraktiver und konkurrenzfähiger Arbeitgeber muss in der in der Lage sein, seinen Mitarbeitenden Arbeitsbedingungen anzubieten, welche mit anderen öffentlichen Verwaltungen und/oder grossen Unternehmen des tertiären Sektors mithalten können. Es ist deshalb notwendig, dass der flexibel und schnell auf die Entwicklungen des Arbeitsmarktes reagieren kann. Unter dieser Optik kann der Staatsrat die Dauer der Ferien und die wöchentliche Arbeitszeit festlegen. Der VPeWAL wird diesen Bereich im Auge behalten, denn diese zwei Elemente beinhalten wesentliche Verbesserungsmöglichkeiten für die Mitarbeitenden der Kantonsverwaltung.


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    Krankentaggeldversicherung


Aktuell übernimmt der Staat Wallis bei Arbeitsunfähigkeit 100 Prozent des Lohnes während maximal 13,5 Monaten. Er tut dies im Rahmen der Lohnfortzahlungspflicht als Arbeitgeber und hat keinen externen kollektiven Versicherungsvertrag für Erwerbsausfall abgeschlossen. Der Abschluss eines solchen Versicherungsvertrages, teilweise finanziert durch die Mitarbeitenden, würde eine weitergehende und wichtige Deckung des Lohnausfalls während 720 Tagen gewährleisten. Zudem wäre den Mitarbeitenden bei Auflösung des Arbeitsvertrages beim Staat Wallis der Übertritt in eine private Taggeld-Einzelversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung möglich. Der VPeWAL misst diesem Dossier grosse Bedeutung zu und er wird sich je nach dessen Verlauf für die Interessen seiner Mitglieder einsetzen.

Das Gesetz über das Personal des Staates Wallis unterliegt dem fakultativen Referendum. Wenn dieses nicht ergriffen wird, wird das Gesetz voraussichtlich im ersten Halbjahr 2011 in Kraft gesetzt. Gleichzeitig werden die entsprechenden Verordnungsbestimmungen erlassen. Deren Vorentwurf ist durch die Steuerungsgruppe bereits erarbeitet worden. In der nächsten Nummer unseres Infoblattes werden wir Sie umfassender über die mit den neuen gesetzlichen Bestimmungen verbundenen Änderungen informieren.

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